Beschlussvorlage Mirow - Mi 004/20

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Bootsschuppens mit zwei Liegeplätzen wird erteilt.

 

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Begründung:

Das beantragte Vorhaben befindet sich im Außenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 35 Abs. 2 BauGB. Ein Vorhaben ist hier zulässig, wenn seine Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.

Öffentliche Belange, die durch ein Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt werden können, werden im § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft aufgeführt.

 

Im vorliegenden Fall gab es eine Zustimmung zum Bau eines Bootsschuppens aus dem Jahre 1982. Auf Luftbildern ist ersichtlich, dass dort schon immer ein Bootsschuppen stand. Im Zuge von Umbauarbeiten wurde der Schuppen augenscheinlich soweit zurückgebaut, dass eine Neubeantragung an gleichem Standort erforderlich wurde.

 

Der Bestandsschutz wäre demnach erloschen, ausnahmsweise sollte dem Vorhaben jedoch zugestimmt werden.

 

Die vollständigen Antragsunterlagen können beim Sachgebiet Bauen und Objektverwaltung eingesehen werden.
 

 

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Finanzierungsvorschlag:

 

Kostenstelle/Kostenträger/Sachkonto

Haushaltsjahr

Soll

Ist

 

 

 

 

Bemerkungen:

 

 

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Anlagen

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