Beschlussvorlage - Mi 053/26

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Beratungsfolge

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Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage in Qualzow, (Flur 10, Flst. 57/2) wird nicht erteilt. 

 

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Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als untere Bauaufsichtsbehörde hat die Gemeinde zur Stellungnahme bezüglich der Errichtung eines Wohnhauses mit Garage in Qualzow aufgefordert und bittet um Prüfung, ob das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt werden kann.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde Roggentin über die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Qualzow. Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB.

Die Satzung setzt eine maximale Bebauungstiefe von 30 m, bezogen auf die jeweilige straßenseitige Grundstücksgrenze, fest. Das beantragte Vorhaben soll jedoch in einer Tiefe von bis zu 65 m auf dem Grundstück errichtet werden und überschreitet damit die festgesetzte Bebauungstiefe erheblich. Das Vorhaben widerspricht somit den Festsetzungen der Satzung.

Eine Begründung für die Abweichung von der festgesetzten Bebauungstiefe wurde nicht eingereicht.

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB kann daher nicht erteilt werden.

 

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