Beschlussvorlage - Mi 056/26

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Beratungsfolge

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Das gemeindliche Einvernehen zum Neubau eines Nebengebäudes der Freiwilligen Feuerwehr Mirow (Flur 13, Flst. 9/10, 9/11, 11/4) wird erteilt. 

 

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Das beantragte Vorhaben befindet sich im Außenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 35 Abs. 2 BauGB. Ein Vorhaben ist hier zulässig, wenn seine Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.

Öffentliche Belange, die durch ein Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt werden können, werden im § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft aufgeführt.

Durch das beantragte Vorhaben werden öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, somit kann es zugelassen werden. 

Ein Vorbescheid wurde am 11.07.2023 erteilt.

 

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Produkt / Sachkonto

Haushaltsjahr

Soll

Ist

 

 

 

 

 

Bemerkungen:

 

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Anlagen

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