Beschlussvorlage - Mi 046/26
Grunddaten
- Betreff:
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Errichtung eines Außenzauns in Peetsch (Flur 1, Flst. 33)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Sachgebiet Bauen und Objektverwaltung
- Bearbeiter:
- Christian Kubanke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bau, Planung, Wirtschaft und Landwirtschaft
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Vorberatung
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19.05.2026
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Sportplatz/Hundesportanlage dar. Der Flächennutzungs-plan für den Bereich Peetsch ist bereits vom 23.06.2001. Die Fläche wurde seit Jahren nicht als Sportplatz/ Hundesportanlage genutzt und wurde bereits 2022 von der Stadt an die Antragstellerin mit der Absicht verkauft, dass Sie Ihr Projekt (Angebot von Pferdeosteopathie, Reittherapie etc.) umsetzt. Die nun gestellten Anträge sind als Bausteine für dieses Projekt zu sehen. Dem Vorhaben sollte zugestimmt werden. Der Flächennutzungsplan ist zukünftig zu berichtigen.
Das beantragte Vorhaben zur Errichtung eines Außenzauns befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und ist daher gemäß § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Demnach ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn seine Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Die möglichen Beeinträchtigungen öffentlicher Belange sind in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft aufgeführt. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass durch die Errichtung des beantragten Außen-zauns keine dieser öffentlichen Belange beeinträchtigt werden. Das Vorhaben steht insbesondere weder im Widerspruch zu Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, noch beeinträchtigt es die geordnete städtebauliche Entwicklung oder sonstige schutzwürdige Interessen.
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt die betreffende Fläche derzeit als Sportplatz bzw. Hunde-sportanlage dar. Dieser Plan stammt aus dem Jahr 2001 und entspricht nicht mehr der tatsächlichen Nutzung und der aktuellen städtebaulichen Zielsetzung. Die Fläche wird seit mehreren Jahren nicht mehr entsprechend dieser Darstellung genutzt. Bereits im Jahr 2022 wurde das Grundstück durch die Stadt an die Antragstellerin veräußert, mit dem erklärten Ziel, dort ein Nutzungskonzept unter anderem im Bereich Pferdeosteopathie und Reittherapie zu realisieren. Die nun beantragte Einfriedung ist als untergeordnete Teilmaßnahme zur Umsetzung dieses Gesamtkonzeptes zu bewerten.
Ergänzend ist festzustellen, dass das geplante Gesamtkonzept aufgrund seines Flächenbedarfs (insbesondere für Pferdehaltung, Auslauf- und Bewegungsflächen sowie Reitmöglichkeiten) sowie der mit der Tierhaltung typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die Umgebung (insbesondere Geruchs- und Immissionswirkungen) grundsätzlich dem Außenbereich zuzuordnen ist. Diese Aspekte unterstreichen die städtebauliche Zweckmäßigkeit des gewählten Standortes, ohne dass hieraus eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB abgeleitet wird.
Vor diesem Hintergrund wäre das beantragte Vorhaben zulässig. Dem Antrag kann zugestimmt werden. Der Flächennutzungsplan ist im Zuge einer zukünftigen Berichtigung an die tatsächliche Entwicklung anzupassen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,6 MB
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