Beschlussvorlage - Mi 007/25
Grunddaten
- Betreff:
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Änderung des Aufstellungsverfahrens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/25 - "Vogelviertel Granzow"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Sachgebiet Bauen und Objektverwaltung
- Bearbeiter:
- Christian Kubanke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Bau, Planung, Wirtschaft und Landwirtschaft
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Vorberatung
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25.02.2025
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Anhörung
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Erledigt
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Stadtvertretung Mirow
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Entscheidung
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25.03.2025
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1. Die Stadtvertretung Mirow beschließt die Änderung des Aufstellungsbeschlusses zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/25 "Vogelviertel Granzow" gemäß § 12 BauGB. Der räumliche Geltungsbereich mit einer Gesamtfläche von ca. 6,1 ha umfasst die Flurstücke Flst. 13/32, 13/33, 13/34, 13/35, 13/36, 13/37, 13/39, 13/40, 13/41, 13/42, 13/43, 13/44, 13/45, 13/46, 13/47, 13/48, 13/49, 13/50, 13/51, 13/52, 13/53, 13/54, 13/55, 13/56, 13/57, 13/58, 13/59, 13/60, 13/61, 13/62, 13/63, 13/64, 13/65, 13/66, 13/67, 13/68, 13/69, 13/70, 13/71, 13/72, 13/73 der Flur 26 sowie die Flst. 28/29, 29/1, 29/31, 29/2 der Flur 26 in der Gemarkung Mirow.
2. Ziel der o.g. Bauleitplanung ist die Änderung der Festgesetzten Baugrenzen sowie die Anpassung der derzeit Festgesetzten Firstrichtungen. Die in diesem Bereich gültigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 12/93 Ferienpark Granzow, welcher ein Ferienhausgebiet ausweist soll in dem zu überplanenden Bereich entfallen.
3. Das Planverfahren wird auf der Grundlage des § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt.
4. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch).
Die Stadtvertretung Mirow beschließt die Änderung des am 26.11.2024 gefassten Aufstellungs-beschlusses zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/25 "Vogelviertel Granzow" gemäß § 12 BauGB.
Herr Dr. Limburg hat den Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12/93 Ferienpark Granzow von einem Ferienhausgebiet hin zu einem Wohngebiet mit Ausschluss der Ferienvermietung gestellt. Dieser Antrag wurde nun zurückgezogen und ein neuerlicher Antrag zur Änderung des Bebauungs-planes, mit dem Ziel des Erhaltes der Ferienvermietung bei gleichzeitiger Anpassung der Baugrenzen und der Ausrichtung der Gebäude, wurde gestellt.
Das Plangebiet umfasst die eine Fläche von ca. 6,1 ha. Es sollen folgende Flurstücke überplant werden.
Gemarkung Mirow, Flur 27, Flst. 13/32, 13/33, 13/34, 13/35, 13/36, 13/37, 13/39, 13/40, 13/41, 13/42, 13/43, 13/44, 13/45, 13/46, 13/47, 13/48, 13/49, 13/50, 13/51, 13/52, 13/53, 13/54, 13/55, 13/56, 13/57, 13/58, 13/59, 13/60, 13/61, 13/62, 13/63, 13/64, 13/65, 13/66, 13/67, 13/68, 13/69, 13/70, 13/71, 13/72, 13/73 (im Eigentum des Vorhabenträgers)
Flur 26, Flst. 28/29, 29/1, 29/3 (im Eigentum der Stadt Mirow) und Flur 26, Flst. 29/2 (im Eigentum Dritter).
Der Geltungsbereich wird in der Anlage dargestellt.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme sämtlicher Planungskosten sowie zur Vorlage und Abstimmung eines Vorhaben- und Erschließungs-plans mit der Gemeinde gemäß § 12 Abs. 1 BauGB. Zugleich wird der Abschluss eines Durch-führungsvertrages nach § 12 Abs. 1 BauGB vorbereitet. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Gemeinde damit nicht verbunden.
Der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,6 MB
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