Beschlussvorlage Mirow - Mi 125/21
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 01/20 - "An der Wesenberger Chaussee"
- Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Mirow
- Federführend:
- Sachgebiet Bauen und Objektverwaltung
- Bearbeiter:
- Christian Kubanke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bau, Planung, Wirtschaft und Landwirtschaft
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Vorberatung
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26.10.2021
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Anhörung
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Erledigt
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Stadtvertretung Mirow
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Entscheidung
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09.11.2021
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Beschlussvorschlag:
- Der Entwurf des Bebauungsplan Nr. 01/20 - "An der Wesenberger Chaussee" der Stadt wird in der vorliegenden Fassung vom Oktober 2021 beschlossen. Der Entwurf der Begründung sowie das Einzelhandelsgutachten werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.
- Der Entwurf des Bebauungsplan Nr. 01/20 - "An der Wesenberger Chaussee" der Stadt, dessen Begründung sowie das erstellte Einzelhandelsgutachten, sind im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen. Damit soll die Möglichkeit gegeben werden, sich an der Planung zu beteiligen, indem die Pläne und Entwürfe eingesehen und nach Erläuterung der Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung Äußerungen hierzu abgegeben werden können. Die eingegangenen Stellungnahmen sollen in die weitere Planung einfließen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.
- Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Vorentwurf einzuholen.
Begründung:
Der Entwurf des Bebauungsplan Nr. 01/20 - "An der Wesenberger Chaussee" der Stadt bestehend aus Planzeichnung und Begründung wird beschlossen.
Die nach Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls durch die Verwaltung bzw. einen gemäß § 4b BauGB beauftragten Dritten beteiligt.
Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad zu äußern.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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6 MB
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2
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(wie Dokument)
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712,4 kB
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