Beschlussvorlage Mirow - Mi 068/21

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

  1. Für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich mit einer Größe von etwa 1,2 ha und die Flurstücke 39/1 (tlw.), 39/3, 39/4, 39/5 der Flur 2, Gemarkung Peetsch auf dem Areal des ehemaligen Ferienlagers soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 01/21 der Stadt Mirow „Ferienhausgebiet Peetsch“ aufgestellt werden.
  2. Ziel des o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines Sondergebietes, das der Erholung dient gemäß § 10 Abs. 1 BauNVO, die zwei Ferienhäuser planungsrechtlich zu sichern und eine bedarfsgerechte, verträgliche Verdichtung des baulichen Bestandes zu ermöglichen.
  3. Die gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.
  4. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

 

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Begründung:

Mit Antrag vom 14.04.2021 hat Herr Dirk Salmon (nachfolgend Investor) bei der Stadt Mirow ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans beantragt.

Der Geltungsbereich umfasst die Flächen des ehemaligen Ferienlagers. Erschlossen wird der Planungsraum über den Wirtschaftsweg Peetsch.

Planungsziel ist die Sicherung der zwei Ferienhäuser und eine bedarfsgerechte, verträgliche Verdichtung des baulichen Bestandes. Dazu ist die Festsetzung eines Sondergebietes, das der Erholung dient, gemäß § 10 Abs. 1 BauNVO erforderlich.

Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans bereits als Sondergebiet, das der Erholung dient, dar. Der Bebauungsplan gilt somit gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist demnach nicht erforderlich.

Die Stadt Mirow stimmt diesem Antrag des Investors zu. Der Investor verpflichtet sich im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung zur Übernahme sämtlicher Planungskosten sowie zur Vorlage und Abstimmung eines städtebaulichen Vertrages mit der Stadt gemäß § 11 BauGB. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Stadt damit nicht verbunden.

Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls durch die Verwaltung bzw. einen gemäß § 4b BauGB beauftragten Dritten durchgeführt beteiligt.

 

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

 

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Ferienhausgebiet Peetsch“ ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
 

Hinweis: Das Vorhaben wurde durch den Vorhabenträger und den beauftragten Planer im Bauausschuss am 18.05.2021 vorgestellt.

 

 

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Finanzierungsvorschlag:

 

Kostenstelle/Kostenträger
Sachkonto

Haushaltsjahr

Soll

Ist

 

 

 

 

 

Bemerkungen:

 

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Anlagen

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