Beschlussvorlage Mirow - Mi 037/21

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Mirow beschließt gemäß § 22 Abs. 3 Ziffer 6 KV M-V die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Mirow. 

 

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Begründung:

Laut Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald (3 B 1908/20 HGW) vom 25.02.2021 wurde die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Haftungsbescheid eines Antragstellers angeordnet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Das Gericht hat ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung der Gemeinde Priepert über die Erhebung einer Kurabgabe (Kurabgabensatzung – KAS) vom 23. April 2019. Da die Satzung der Stadt Mirow nahezu wortgleich beschlossen wurde, würden auch hier ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit bestehen. Eine kommunale Kurabgabensatzung hat bei der Festlegung der Abgabentatbestände die Vorgaben des § 11 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg – Vorpommern (KAG M-V) zu beachten. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V wird die Kurabgabe von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht, oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist eine dauerhafte Nutzung der Wohnlaube gemäß § 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt, oder Dritten dazu überlässt. Dieser gesetzlich festgelegte Kreis der Abgabenschuldner darf weder erweitert, noch beschränkt werden (OVG Greifswald, Urt. v. 21.10.2019 – 1 K 147/16 -, juris Rn. 51).

Dem werden die in § 4 Abs. 1 Buchstabe b) und d), in der z.Z. gültigen Fassung der Kurabgabesatzung (KAS), genannten Befreiungen nicht gerecht. Die o.g. landesgesetzgeberische Entscheidung unterläuft die KAS, wenn sie in § 4 Abs. 1 Buchstabe b) und d) ortsfremde Personen von der Abgabenpflicht befreit.

 

In Einhaltung der landesgesetzgeberischen Entscheidungen wurden die geregelten Befreiungen gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe b) und d) mit der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Mirow ersatzlos gestrichen.

 

Ferner wurden unter § 13, der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Mirow, die Ordnungswidrigkeiten einzeln aufgelistet und dargestellt.
 

 

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Finanzierungsvorschlag:

 

Kostenstelle/Kostenträger
Sachkonto

Haushaltsjahr

Soll

Ist

 

 

 

 

 

Bemerkungen:

 

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Anlagen

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