Beschlussvorlage Mirow - Mi 123/20
Grunddaten
- Betreff:
-
Benennung eines Wirtschaftsweges
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Mirow
- Federführend:
- Sachgebiet Sicherheit und Ordnung
- Bearbeiter:
- Melanie Butte
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Bau, Planung, Wirtschaft und Landwirtschaft
|
Vorberatung
|
|
|
|
10.11.2020
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung Mirow
|
Entscheidung
|
|
|
|
15.12.2020
|
Begründung:
Der Antragssteller beantragt einen Namen für die Zuwegung der Grundstücke Gemarkung Mirow Flur: 34 / Flurstücksnummer: 25 und 24 über das Grundstück Gemarkung Mirow Flur: 34 / Flurstücksnummer: 23/1.
Diese Flächen liegen im Eigentum des Antragsstellers.
Die Grundstücke befinden sich außerhalb des B-Plangebietes und sind im Flächennutzungsplan als Flächen für die Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen.
Auf dem Grundstück Flur 34 / FS 25 steht ein außerargrarisch genutztes Gebäude (Bungalow). Die weitere Nutzung widerspricht nicht den Interessen der Gemeinde, da das Land- und Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Zudem ist eine dem F-Plan widersprechende Zersiedelung des Gebietes nicht zu erwarten.
Die bestehende Zuwegung (Waldweg) wird hauptsächlich zur Bewirtschaftung der genannten Flächen genutzt (Wirtschaftsweg). Jedoch ist dieser für Besucher, Rettungsfahrzeuge o.Ä. (von der B 198 aus) kaum sichtbar.
Durch die Benennung und Beschilderung des Weges würde die Auffindbarkeit deutlich erhöht werden.
Die Benennung des Weges wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Bedingungen:
- Der Antragssteller stellt die Teil-Öffentlichkeit des Weges Flur 34/FS 23/1 her.
- Der Antragssteller verpflichtet sich zur Herstellung der Verkehrssicherheit im Bereich der Zuwegung.
Auflage:
- Der Antragssteller übernimmt die Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht des Weges und die damit verbundenen Kosten.
Ferner trägt der Antragssteller sämtliche mit dem Verwaltungsverfahren verbundene Kosten (einschließlich der Kosten für die Beschilderung).
Der Weg wird nicht gewidmet.
Der Antragssteller wird durch die Gemeinde explizit darauf hingewiesen, dass die Benennung des Weges kein Bau- oder Erschließungsrecht begründet und alle baulichen Veränderungen des Gebäudes sowie der Zuwegung genehmigungspflichtig sind.
Aus Sicht der Verwaltung kann dem Antrag auf Benennung der Zuwegung, unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen, zugestimmt werden.
Vorschlag zur Benennung des Weges: Grabenweg
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
2,3 MB
|
