Beschlussvorlage Mirow - Mi 066/20
Grunddaten
- Betreff:
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Bebauungsplan Nr. 01/2019 "Schildkamp" Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Mirow
- Federführend:
- Sachgebiet Bauen und Objektverwaltung
- Bearbeiter:
- Christian Kubanke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung Mirow
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Entscheidung
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23.06.2020
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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung Mirow billigt den Entwurf der Satzung über den B-Plan Nr. 01/2019 „Schildkamp“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) einschließlich der Begründung und beschließt, diesen während der Dienst- und Öffnungszeiten im Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte öffentlich auszulegen sowie die Behörden, die Nachbargemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu beteiligen.
Der Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen und ist zusätzlich in das Internet (www.amt-mecklenburgische-kleinseenplatte) einzustellen.
Begründung:
Mit dem Beschluss Mi 096/19 vom 10.12.2019 hat die Stadtvertretung Mirow die 1. Auslegung des Satzungs-entwurfes Nr. 01/2019 „Schildkamp“ beschlossen.
Der Entwurf der Satzung wurde entsprechend der eingegangenen Stellungnahmen geändert bzw. ergänzt und ist erneut auszulegen.
Entsprechend der Stellungnahme des Landkreises, wurden die Flurstücke 34, 35, 36 und 37 aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes entfernt, da diese ein Dauergrünland auf Niedermoor enthalten und an gesetzlich geschützte Biotope grenzen. Somit könnte eine Bebauung auf diesen Flurstücken nicht in Aussicht gestellt werden. Der Geltungsbereich des B-Planes umfasst nun eine Fläche von rund 0,59 ha und liegt auf den Flurstücken 19, 20 und 21 sowie teilweise auf den Flurstücken 15, 16, 17, 18, 22, 24, 25 und 65/10 der Flur 17.
Zudem soll die Nutzung nun als ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO, mit einer maximalen Überbauung von
40 % der Grundstücksfläche festgelegt werden. Ausgehend von dem näheren Umfeld, wird die Bebauung auf ein Vollgeschoss und eine maximale Höhe von 7,50 m ausgehend von der Oberkante der anliegenden Erschließungsstraße begrenzt. Die berührten Träger öffentlicher Belange und Behörden werden erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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2
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(wie Dokument)
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606 kB
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