Beschlussvorlage Mirow - Mi 091/19

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Sichtschutzzaunes (H=1,98m) Retzower Straße in Mirow (Flur 29, Flst 6/6 und Flur 37, Flst 10/7 wird nicht erteilt.

 

Reduzieren

Begründung:

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 10/92 – „Retzower Straße“ der Stadt Mirow.

Eine Beurteilung erfolgt nach § 30 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des B-Planes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das beantragte Vorhaben widerspricht der Festsetzung 2.12 des B-Planes. „In dem der Uferseite des Mirower Sees zugewandten nicht überbaubaren Bereich des MI-Gebietes ist das Errichten auch von baugenehmigungsfreien Nebenanlagen nicht gestattet.“ Gesonderte Festsetzungen zu Einfriedungen gibt es nicht.

Ein Sichtschutzzaun, auch wenn er als Einfriedung dient, ist eine untergeordnete bauliche Nebenanlage und somit nicht zulässig.

In Ihrer Sitzung vom 11.07.2017 hat die Stadtvertretung Mirow, den Antrag auf Errichtung eines Sichtschutzzaunes in diesem Bereich bereits abgelehnt. Das beantragte Genehmigungsverfahren muss allerdings neu aufgenommen werden.

Da dieser Beschluss bereits älter als 2 Jahre ist und der B-Plan zwischenzeitlich geändert wurde, aber keine Änderung oder Ergänzung zum o.g. Punkt 2.12 zur Errichtung von Nebenanlagen und auch keine separaten Festsetzungen welche Einfriedungen beinhalten, muss nun ein neuer Beschluss gefasst werden.

Da sich bezüglich des beantragten Vorhabens keine relevanten Änderungen ergeben haben, kann dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes nach wie vor nicht zugestimmt werden.

 

Reduzieren

Finanzierungsvorschlag:

 

Kostenstelle/Kostenträger/Sachkonto

Haushaltsjahr

Soll

Ist

 

 

 

 

Bemerkungen: keine finanziellen Auswirkungen

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...