Beschlussvorlage Mirow - Mi 082/19

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Stadt Mirow beschließt, rückwirkend zum 01. Mai 2019,

 

1. die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Mirow und

 

2. die Kalkulation zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Mirow.

 

 

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Begründung:

 

Am 02.04.2019 beschloss die Stadtvertretung Mirow die Friedhofsgebührensatzung. Nach Anzeige bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte (uRAB), mit Schreiben vom 04.04.2019, machte die uRAB, im Schreiben vom 21.05.2019, eine Rechtsverletzung gegen die angezeigte Friedhofsgebührensatzung geltend. Hierbei handelt es sich um den Beschluss der Kalkulation zu den Friedhofsgebühren. Nach dem Kommentar „Praxis der Kommunalverwaltung“ zum KAG M-V zum § 6 KAG M-V Pkt. 7.3.2 S. 154 heißt es hierzu: „…Ähnlich urteilt das VG Schwerin. Eine Gebührensatzung sei materiell rechtswidrig und damit insgesamt nichtig, wenn das zur Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegte Material nicht ausreichend ist, um feststellen zu können, ob das Vertretungsorgan bei der Festsetzung der Gebührensätze sein ortsgeberisches Ermessen sachgerecht ausüben konnte. …“.

 

Die Schweriner Kommentierung zum § 22 Abs. 3 Ziff. 11 KV besagt hierzu, dass es ausreichend ist, dass die Kalkulation in der Begründung des Satzungsbeschlusses in der Beschlussvorlage aufgenommen wird. Die Kalkulation zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Mirow wurde allen Stadtvertretern mit der Einladung zur Stadtvertretung zugesandt, dies kann jedoch der Beschlussvorlage nicht entnommen werden und wird von der uRAB als rechtswidrig festgestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufgrund des Beschlusses zur Kalkulation der Friedhofsgebührensatzung sollten die redaktionellen Hinweise der uRAB mit in die Friedhofsgebührensatzung aufgenommen werden (Schreiben siehe Anlage).

 

Die Friedhofsgebühren ändern sich nach der vorliegenden Neukalkulation für den Zeitraum 2019 bis 2022.



 

 

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Finanzierungsvorschlag:

 

Kostenstelle/Kostenträger
Sachkonto

Haushaltsjahr

Soll

Ist

 

 

 

 

 

Bemerkungen: Es werden Mehreinnahmen jeweils in Abhängigkeit von den prognostizierten Fallzahlen im Bestattungswesen erzielt. Der Deckungsgrad erhöht sich von 79% auf 100%.

 

 

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Anlagen

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