Beschlussvorlage - Mi 047/26
Grunddaten
- Betreff:
-
Errichtung eines Roundpens (Longierzirkel) in Peetsch (Flur 1, Flst. 33)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Sachgebiet Bauen und Objektverwaltung
- Bearbeiter:
- Christian Kubanke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Bau, Planung, Wirtschaft und Landwirtschaft
|
Vorberatung
|
|
|
|
19.05.2026
| |||
|
●
Geplant
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Entscheidung
|
|
Das beantragte Vorhaben zur Errichtung eines Roundpens (Longierzirkels) befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und ist daher gemäß § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Demnach ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn seine Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Die möglichen Beeinträchtigungen öffentlicher Belange sind in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft aufgeführt. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass durch die Errichtung des beantragten Longier-zirkels keine dieser öffentlichen Belange beeinträchtigt werden. Das Vorhaben steht insbesondere weder im Widerspruch zu Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, noch beeinträchtigt es die geordnete städtebauliche Entwicklung oder sonstige schutzwürdige Interessen.
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt die betreffende Fläche derzeit als Sportplatz bzw. Hunde-sportanlage dar. Dieser Plan stammt aus dem Jahr 2001 und entspricht nicht mehr der tatsächlichen Nutzung und der aktuellen städtebaulichen Zielsetzung. Die Fläche wird seit mehreren Jahren nicht mehr entsprechend dieser Darstellung genutzt. Bereits im Jahr 2022 wurde das Grundstück durch die Stadt an die Antragstellerin veräußert, mit dem erklärten Ziel, dort ein Nutzungskonzept unter anderem im Bereich Pferdeosteopathie und Reittherapie zu realisieren.
Bei dem beantragten Roundpen handelt es sich um eine wesentliche funktionale Anlage innerhalb dieses Nutzungskonzeptes, da er der Ausbildung, Bewegung und therapeutischen Arbeit mit Pferden dient. Das Vorhaben ist somit als Bestandteil eines schlüssigen Gesamtkonzeptes zu bewerten.
Ergänzend ist festzustellen, dass das geplante Gesamtkonzept aufgrund seines Flächenbedarfs (insbesondere für Pferdehaltung, Auslauf- und Bewegungsflächen sowie Trainings- und Therapieeinrichtungen) sowie der mit der Tierhaltung typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die Umgebung (insbesondere Geruchs- und Immissionswirkungen) grundsätzlich dem Außenbereich zuzuordnen ist.
Vor diesem Hintergrund ist das beantragte Vorhaben zulässig. Dem Antrag kann zugestimmt werden. Der Flächennutzungsplan ist im Zuge einer zukünftigen Berichtigung an die tatsächliche Entwicklung anzupassen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
1,4 MB
|
