Beschlussvorlage - Mi 023/26
Grunddaten
- Betreff:
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Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/25 - "Vogelviertel Granzow" -Aufstellungsbeschluss / Beschlussvorlage Mi 095/24
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Sachgebiet Bauen und Objektverwaltung
- Bearbeiter:
- Christian Kubanke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bau, Planung, Wirtschaft und Landwirtschaft
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Vorberatung
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14.04.2026
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Anhörung
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Geplant
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Stadtvertretung Mirow
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Entscheidung
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12.05.2026
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Die Stadtvertretung Mirow hat die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 01/25 „Vogelviertel Granzow“ gemäß § 12 BauGB beschlossen. Ziel der Planung war die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO unter gleichzeitiger Aufhebung der entsprechenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 12/93 „Ferienpark Granzow“ im betroffenen Teilbereich.
Der Aufstellungsbeschluss erfolgte auf Antrag des Vorhabenträgers. Dieser beabsichtigte ursprünglich, die bislang als Ferienhausgebiet festgesetzten Flächen künftig als Wohngebiet mit Ausschluss der Ferienvermietung auszuweisen.
Nach der Beschlussfassung erklärte der Antragsteller jedoch, dass die beabsichtigte Umwandlung in ein allgemeines Wohngebiet nicht weiterverfolgt werden solle. Stattdessen sollte es bei der bisherigen Ausweisung als Ferienhausgebiet verbleiben. Vorgesehen war nunmehr lediglich eine Anpassung der bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 12/93 „Ferienpark Granzow“, insbesondere:
- die Erweiterung der Baugrenzen,
- die Änderung der Gebäudeausrichtung / Anpassung der Firstrichtung der Gebäude.
Hierfür beantragte der Vorhabenträger eine entsprechende Änderung des Aufstellungsbeschlusses. Diese inhaltliche Neuausrichtung wurde von der Stadtvertretung nicht mitgetragen.
Infolgedessen hat der Antragsteller erklärt, das Planverfahren nicht weiterzuverfolgen und sich vollständig aus der Planung zurückzuziehen.
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB handelt, ist die Durchführung des Planverfahrens zwingend an die Mitwirkungs- und Durchführungsbereitschaft eines Vorhabenträgers gebunden. Mit dem Rückzug des Antragstellers entfällt die Grundlage für die Weiterführung des Verfahrens.
Eine Plananzeige ist bislang nicht erfolgt. Ebenso wurde der Aufstellungsbeschluss noch nicht ortsüblich bekannt gemacht. Verfahrensschritte über den Aufstellungsbeschluss hinaus wurden nicht eingeleitet.
Da somit weder formelle Außenwirkungen entstanden sind, noch Planungskosten oder sonstige Verpflichtungen für die Gemeinde ausgelöst wurden, ist zur Beendigung des eingeleiteten Verfahrens ausschließlich die formelle Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses erforderlich.
Die Aufhebung erfolgt aus Gründen der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Vorhabenträgers sowie aufgrund der wesentlich geänderten Zielstellung des ursprünglich beantragten Vorhabens.
Negative finanzielle Auswirkungen für die Gemeinde entstehen nicht.
