Informationsvorlage - Mi 016/26

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Beratungsfolge

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Gemäß § 73 Abs. 3 der Kommunalverfassung M-V sind die Gemeinden verpflichtet, über ihre

Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts in einem

Beteiligungsbericht zu informieren und diesen fortzuschreiben. Der Beteiligungsbericht ist bis zum

30.09. des Folgejahres der Stadtvertretung und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

 

Er bietet eine umfassende Information über die Struktur der Beteiligungen, ihre Aufgaben zur

Erfüllung des öffentlichen Zwecks sowie deren Vollziehung, die finanziellen Auswirkungen im

städtischen Haushalt sowie deren Vermögens- und Ertragslage. Im Wesentlichen basieren die

getroffenen Aussagen auf dem testierten Prüfbericht zum jeweiligen Jahresabschluss inklusive

des Lageberichtes 2024 der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligten.

 

Aufgrund des erhöhten Arbeitsaufkommens und der damit verbundenen Arbeitsüberlastung des allein

sachbearbeitenden Verantwortlichen war es nicht möglich, die Beteiligungsberichte innerhalb der

vorgegeben Frist zu fertigen.

 

Mit der Vorlage des Beteiligungsberichtes 2024 erfüllt die Stadt Mirow nunmehr seine

Verpflichtung zur jährlichen Information der Stadtvertreter/innen sowie der interessierten Bürgerinnen

und Bürger über die bestehenden Beteiligungen.

 

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Anlagen

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