Beschlussvorlage Mirow - Mi 023/22
Grunddaten
- Betreff:
-
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Mirow
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Mirow
- Federführend:
- Sachgebiet Finanzen
- Bearbeiter:
- Andreas Franz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Mirow
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Entscheidung
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22.03.2022
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Begründung: Ein Normenkontrollantrag zweier Campingplatzbetreiber zur Erhebung der Kurabgaben in der Stadt Mirow wurde vom Oberverwaltungsgericht Greifswald mit Urteil vom 01.03.2022 (3 K 362/20 OVG) abgewiesen.
Das Gericht hat außerdem eindeutig die Mitwirkungspflicht von Quartiergebern dargelegt. Sie sind für die Meldung, Einziehung und Abführung der Kurabgabe zuständig.
Für die Wirksamkeit der Satzung sind allerdings formelle und materielle Änderungen der Satzung erforderlich.
Das Gericht hat im Normenkontrollverfahren festgestellt, dass die Veröffentlichung von Satzungen in der Hauptsatzung der Stadt Mirow formell geändert werden muss. Neben dem Hinweis auf die Bekanntgabe im Internet muss konkret eine Adresse aufgeführt werden, an die Bürger sich wenden können, um ein kostenpflichtiges Leseexemplar in Papierform anzufordern, bzw. einzusehen.
Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass die Kalkulation der Kurabgabensatzung nicht dem Kommunalabgabengesetz Stand 2020 entsprach. Entsprechend der neuen Fassung des Kommunalabgabengesetzes vom Juli 2021 ist die Kalkulation nicht zu beanstanden. Daraufhin wurde die Kalkulation mit dem Kalkulationszeitraum von 2020 – 2022 geteilt. Zum einen wurde der Zeitraum vom 01.01.2020 (IST-Werte) bis zum 16.07.2021 (IST-Werte) und zum anderen der Zeitraum vom 17.07.2021 (IST-Werte) bis zum 31.12.2022 (Plan-Werte) zu Grunde gelegt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass für den ersten Zeitraum eine Kurabgabe in Höhe von maximal 0,94 EUR und für den zweiten Zeitraum eine Kurabgabe in Höhe von maximal 1,32 EUR, festgesetzt werden könnte. Da bei der Festsetzung der Höhe der Kurabgabe immer auf volle 0,10 EUR abgerundet wurde, sollte die Höhe der Kurabgabe für den Zeitraum 01.01.2020 bis zum 16.07.2021 auf 0,90 EUR festgesetzt werden. Für den zweiten Zeitraum 17.07.2021 bis 31.12.2022 sollte die Höhe der Kurabgabe beim bisherigen Wert in Höhe von 1,00 EUR verbleiben.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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