Beschlussvorlage Mirow - Mi 050/21
Grunddaten
- Betreff:
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Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes "Obere Havel/Obere Tollense" der Stadt Mirow
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Mirow
- Federführend:
- Sachgebiet Finanzen
- Bearbeiter:
- Andreas Franz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung Mirow
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Entscheidung
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11.05.2021
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Begründung:
Laut Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald (3 A 2144/20 HGW) vom 26.03.2021 wurde der Bescheid der Stadt Mirow vom 12. September 2019, zur Deckung der Beiträge und Umlagen, entsprechend Vorteilsflächen durch Schöpfwerke des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ für das Jahr 2019, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2020 aufgehoben. Das Gericht hat den Bescheid aufgehoben, da ihm die notwendige satzungsrechtliche Grundlage zur Umlage der Schöpfwerkskosten fehlt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) können die Gemeinden die Beiträge zum Wasser- und Bodenverband nur auf der Grundlage einer (wirksamen) Satzung umlegen. Die in § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 der Gebührensatzung der Stadt Mirow vorgesehene Regelung …“Für Vorteilsflächen werden die tatsächlichen vorliegenden Kosten pro Hektar des jeweiligen Schöpfwerkes als Gebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzungsberechtigte der Flurstücke, die im Einzugsgebiet des Schöpfwerkes liegen…“ ist nichtig, da sie entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG i.V.m. § 2 Abs. 2 KAG M-V nicht den Satz der Abgabe bestimmt. Eine Gebührensatzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG muss zwingend den Gebührensatz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V regeln, da der Landesgesetzgeber eine abgabesatzfreie Abgabenerhebung/Kostenerstattung insoweit nicht zugelassen hat.
In Einhaltung der landesgesetzgeberischen Entscheidung wurde die notwendige satzungsrechtliche Grundlage zur Umlage der Schöpfwerkskosten kalkuliert und in die vorliegende Satzung eingearbeitet.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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71,3 kB
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149,9 kB
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