Beschlussvorlage Mirow - Mi 022/21

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der 1. Satzung zur Änderung der Baumschutzsatzung wird zugestimmt. 

 

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Begründung:

 

Gemäß § 5 Abs. 1 der Baumschutzsatzung ist es verboten, geschützte Gehölze zu entfernen, zu zerstören oder zu schädigen. Von diesem Verbot können Ausnahmen oder Befreiungen erteilt werden. Diese können gemäß § 10 mit Nebenbestimmungen versehen und im Zuge dessen Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen auferlegt werden.

 

Dafür soll die Stadt Mirow gem. § 10 Abs. 12 Ausgleichsflächen zur Verfügung stellen, sobald die Pflanzung auf privatem Grund aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.

Da die Stadt Mirow jedoch kaum über qualifizierte Flächen verfügt und diese für eigene Ersatzpflanzungen vorgehalten werden müssen, soll § 10 Abs. 12, wie folgt geändert werden:

 

 

(12) Ist die Ausgleichs- oder Ersatzpflanzung weder auf dem Grundstück des Antragsstellers, noch auf dem Grundstück eines Dritten möglich, so kann die Stadt Mirow, entsprechend ihrer eigenen verfügbaren Möglichkeiten, auf Antrag Flächen für die Ersatzpflanzungen zur Verfügung stellen. Der Antrag ist beim Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte einzureichen und hinreichend zu begründen.

 

 

Die Kompensationspflicht des Antragsstellers soll zukünftig auch durch Ausgleichszahlungen ermöglicht werden, so wie sie auch beim Landkreis vorgesehen sind. Die dadurch eingenommenen Mittel werden zweckgebunden für die Baumpflege der Gemeinde Mirow eingesetzt. Die Ausgleichszahlung setzt sich zusammen aus den Beschaffungs-kosten des Pflanzgutes sowie einem pauschalisierten Betrag für die Pflanzkosten, Fertigstellung- und Entwicklungs-pflege.

 

Folglich soll § 10 durch einen weiteren Absatz (13) ergänzt werden. Dieser lautet, wie folgt:

 

 

(13) Soweit Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzpflanzungen nachweisbar aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich sind, ist für die verbleibende Kompensationsverpflichtung eine Ausgleichszahlung zu leisten. Rechtliche oder tatsächliche Hinderungsgründe können unter anderem darin liegen, dass keine geeigneten Pflanzstandorte zur Verfügung stehen oder die privatrechtliche Befugnis zur Vornahme einer Ausgleichs- oder Ersatzpflanzung fehlt.

Die Höhe der Ausgleichspflanzung entspricht den Beschaffungskosten für die ansonsten durchzuführenden Ausgleichs- oder Ersatzpflanzungen zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 50 % des Nettoerwerbspreises.

 

Weiterhin soll § 2 Abs. 5 ergänzt werden. Dieser bestimmt den Kreis der genehmigungsfreien Baumarten. Hinzukommen sollen die Kiefer, Birken und Pappeln. Diese Gehölze sind nicht als besonders schützenswert anzusehen. Sie sind auf Grund ihrer geringen Standortansprüche rasch wachsend, haben jedoch eine geringe Lebenserwartung und führen im Gemeindegebiet überproportional zu problembehafteten Situationen. An dieser Stelle soll das Fällen vereinfacht werden. 

 

(5) Vom Geltungsbereich dieser Satzung ausgeschlossen sind Bäume in den Gärten von Wohngrundstücken (Hausgärten) der Arten:

1.  Douglasie   (Pseudotsuga menziesii)

2. Große Küstentanne  (Abies grandis)

3.  Nordmannstanne  (Abies nordmanniana)

4.  Coloradotanne   (Abies concolor)

5.  Gemeine Fichte   (Picea abies)

6.  Sitkafichte   (Picea sitchensis)

7.  Stechfichte   (Picea pungens)

8.  Serbische Fichte  (Picea omorika)

9.  Schwarzkiefer   (Pinus nigra)

10.  Gemeine Kiefer   (Pinus sylvestris)

11.  Weymouthskiefer  (Pinus strobus)

12. Europäische Lärche  (Larix decidua)

13.  Japanische Lärche  (Larix leptolepis)

14.  Lebensbäume   (Thuja spec.)

15.  Scheinzypressen  (Chamaecyparis spec.)

16.  Birken    (Betula spec.)

17.  Pappeln    (Populus)
 

 

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Finanzierungsvorschlag:

 

Kostenstelle/Kostenträger
Sachkonto

Haushaltsjahr

Soll

Ist

 

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Bemerkungen:

 

 

 

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Anlagen

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